§ 3a
Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung
(1) Wer Zellen eines
Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht
(Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Besteht auf Grund
der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes,
von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe
Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau,
von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem
intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht.
Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit
schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur
Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.
(3) Eine Präimplantationsdiagnostik
nach Absatz 2 darf nur
1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen,
psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen
Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung
der Einwilligung zu erfolgen hat,
2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte
Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die
Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende
Bewertung abgegeben hat und
3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die
Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die
Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen
diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden.
Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen,
einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den
zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und
dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1. zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die
Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt
werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der
Dauer der Zulassung,
2. zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und
Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3. zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle,
der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik
durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4. zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der
Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und
den Anforderungen an die Dokumentation.
(4) Ordnungswidrig
handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(5) Kein Arzt ist
verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr
mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden
erwachsen.
(6) Die
Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit
der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der
zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich
durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.